Der Söchting Oxydator A dient zur Anreicherung des Aquariumwassers mit Sauerstoff unter Verwendung von Wasserstoffsuperoxid und speziellen Keramikkatalysatoren nach einem patentierten Verfahren. SÖCHTING OXYDATOREN versorgen Aquarien, anders als herkömmliche Belüfter, mit reinem und mit aktiviertem Sauerstoff in einer einzigartigen Kombination von Vorteilen.
Artikeldetails:
Reiner Sauerstoff, erzeugt vom OXYDATOR, wird zum größten Teil unmittelbar, und deshalb ohne Bläschenbildung, im Wasser gelöst. Die Sauerstoffzufuhr erfolgt völlig lautlos, ein Austreiben von Kohlendioxid und ein Aufwirbeln des Bodengrundes (Mulm) wird vermieden.
Aktivierter Sauerstoff - locker an Wasser gebundene Sauerstoffatome - diffundiert wesentlich rascher als der normale, gelöste Sauerstoff. Deshalb erreicht er auch strömungsfreie Winkel und Nischen Ihres Gewässers, durchdringt den Bodengrund und macht diesen zu einem idealen biologischen Filter.
Aktivierter Sauerstoff oxidiert auch ohne Bakterientätigkeit schädliche Zwischenprodukte wie Nitrit und Kohlenwasserstoffe zu weitgehend unschädlichen Endprodukten wie Nitrat, Wasser und Kohlendioxid.
Aktivierter Sauerstoff erhöht das Redoxpotential (die Oxidationskraft) Ihres Gewässers und ist damit höchst wirksam gegen Algen.
Der SÖCHTING OXYDATOR ist ohne Kabel und Anschlüsse.
Durchmesser 9cm, Höhe 18cm.
Füllung:
Für Aquarien bis 200 Liter:
1/4 Liter 6%ige Oxydator-Lösung mit 1 Kat
Für Aquarien von 200 bis 400 Liter:
1/4 Liter 6%ige Oxydator-Lösung mit 2 Kat
Für Aquarien über 500 Liter:
1/4 Liter 6%ige Oxydator-Lösung mit 3 Kat oder auch 1/4 Liter 19,9%ige Oxydator-Lösung mit 1 Kat
Betriebsdauer bei 25° C: Zwischen 2 und 8 Wochen, je nach Konzentration der Oxydator-Lösung und Anzahl der verwendeten Katalysatoren. Den Zeitpunkt der nötigen Nachfüllung erkennen Sie daran, dass keine Sauerstoffbläschen mehr aufsteigen.
Info: Söchting Oxydatorlösung kann bei uns nur in den Konzentrationen 3% und 6% online bestellt werden. Für die Abgabe der höher konzentrierten Söchting-Oxydatorlösungen verlangt der Gesetzgeber eine Eintragung im Abgabebuch des Händlers.
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